§ 22 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 22.

Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, daß die von ihm verwendeten Schankgefäße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145322

alte Dokumentnummer

N9195016622J

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