§ 22.
Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, daß die von ihm verwendeten Schankgefäße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Verpflichtung des Herstellers zur Anbringung des Herstellerzeichens, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145322
alte Dokumentnummer
N9195016622J
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