§ 22 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen

§ 22.

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und ‑übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte und unabhängigen Verwaltungssenate sind unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)