Spezielle Fachkunde
§ 22.
(1) Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Arbeitsablaufes eines Medienproduktes von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:
- 1. Anfertigen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),
- 2. Herstellen einer Broschüre (Arbeitsvorbereitung, Produktion und Endfertigung),
- 3. Anfertigen einer Internet-Homepage mit internen und externen Verknüpfungen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077028
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