§ 22 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

2. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 22.

Jedes Landesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142549

alte Dokumentnummer

N8199855001L

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