§ 22 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

3. Abschnitt

Vermessungen unter Tage Allgemeines

§ 22

Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lage- und Höhennetzes durchzuführen. Sie sind durch vollständige Orientierung an Festpunkte der Landesvermessung anzuschließen.

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