§ 22 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2003

§ 22

(1) § 22.Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.

(2) Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach § 21 erlassen werden.

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