Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
§ 22.
(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
- 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 814,2 €,
- 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 988,8 €.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40229588
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