§ 22 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung

§ 22.

(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

  1. 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 814,2 €,
  2. 2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 988,8 €.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40229588

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