§ 22 KrntErbhoefeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 22

(1) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Übernehmer

  1. 1. den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder
  2. 2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Übernehmers bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (§ 21 Abs. 1) anzusehen.

(2) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Noterben und die gesetzlichen Erben dieser Mit- und Noterben beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.

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