§ 22 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Werksprüfungen

§ 22

(1) Die Durchführung der Erstprüfungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 und der nachfolgenden ersten Druck- und Dichtheitsprüfungen von Druckgeräten kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten deren Herstellern übertragen werden, wenn es sich um Serienerzeugnisse mit vorangegangener Baumusterprüfung gemäß § 11 Abs. 5 handelt oder wenn das Ausmaß des Gefahrenpotentials gemäß § 11 Abs. 1 dies als vertretbar erscheinen läßt. In solchen Fällen ist der Herstellerbetrieb - unbeschadet des § 19 Abs. 1 - einer Bewertung und Überwachung gemäß § 14 durch eine Erstprüfstelle zu unterwerfen.

(2) Betrieben, welche über eine eigene, von Produktion und Verkauf unabhängige Prüfstelle verfügen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung erteilen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 an betriebseigenen Druckgeräten durch Angehörige dieser Prüfstelle (Werksprüfer) durchzuführen. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 gelten auch für diese Prüfstelle mit der Maßgabe, daß der Umfang ihrer Prüftätigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen Prüfgeräten und dem Prüfpersonal festzulegen ist.

(3) Die Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 ist in regelmäßigen, im Bescheid festzulegenden Zeitabständen von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der ihr auferlegten Verpflichtungen zu kontrollieren. Bemängelungen sind von der Kesselprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten.

(4) Die technische Leitung einer Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 kann, je nach eingeräumtem Umfang ihrer Prüftätigkeit, auch durch einen Werksprüfer gemäß Abs. 2, welcher die Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 lit. b erfüllt, erfolgen.

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