Zulassung zum Vorbereitungsdienste
§ 22.
Der Präsident des Oberlandesgerichtes bewilligt die Zulassung zum Vorbereitungsdienste und bestimmt das Gericht, bei welchem der Bewerber den Vorbereitungsdienst zu leisten hat.
Die Gesuche um Zulassung zum Vorbereitungsdienste sind von dem Bewerber eigenhändig zu schreiben und haben eine kurz gefaßte Darstellung des Lebenslaufes zu enthalten; dem Gesuche sind die Belege über die Erfordernisse zur Ernennung als Kanzleibeamter und, falls der Bewerber mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt ist, auch dieses im Originale oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
In aktiver Dienstleistung stehende Militärpersonen haben das Gesuch im Wege des vorgesetzten Kommandos (Behörde, Anstalt) einzubringen; das Kommando (Behörde, Anstalt) wird das Gesuch mit einer Abschrift des Grundbuchsblattes und der Conduiteliste, dann dem Strafprotokollauszuge versehen und dem Oberlandesgerichtspräsidium übermitteln.
Personen, welche mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt sind, sowie im letzten Jahre ihrer zwölfjährigen Militärdienstzeit stehende Unteroffiziere, welche nach der vom Reichs-Kriegsministerium, beziehungsweise Ministerium für Landesverteidigung erhaltenen Bewilligung sich zum Vorbereitungsdienste melden, dürfen nicht zurückgewiesen werden. Bei anderen Personen steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten die Entscheidung zu.
Gegen die Verweigerung der Zulassung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160937
alte Dokumentnummer
N61897120300
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