§ 22 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Zulassung zum Vorbereitungsdienste

§ 22.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes bewilligt die Zulassung zum Vorbereitungsdienste und bestimmt das Gericht, bei welchem der Bewerber den Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

Die Gesuche um Zulassung zum Vorbereitungsdienste sind von dem Bewerber eigenhändig zu schreiben und haben eine kurz gefaßte Darstellung des Lebenslaufes zu enthalten; dem Gesuche sind die Belege über die Erfordernisse zur Ernennung als Kanzleibeamter und, falls der Bewerber mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt ist, auch dieses im Originale oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.

In aktiver Dienstleistung stehende Militärpersonen haben das Gesuch im Wege des vorgesetzten Kommandos (Behörde, Anstalt) einzubringen; das Kommando (Behörde, Anstalt) wird das Gesuch mit einer Abschrift des Grundbuchsblattes und der Conduiteliste, dann dem Strafprotokollauszuge versehen und dem Oberlandesgerichtspräsidium übermitteln.

Personen, welche mit einem Zertifikate für Beamtenstellen beteilt sind, sowie im letzten Jahre ihrer zwölfjährigen Militärdienstzeit stehende Unteroffiziere, welche nach der vom Reichs-Kriegsministerium, beziehungsweise Ministerium für Landesverteidigung erhaltenen Bewilligung sich zum Vorbereitungsdienste melden, dürfen nicht zurückgewiesen werden. Bei anderen Personen steht dem Oberlandesgerichtspräsidenten die Entscheidung zu.

Gegen die Verweigerung der Zulassung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160937

alte Dokumentnummer

N61897120300

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