§ 22 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und
Bewährungshilfe

§ 22

Soweit dies notwendig oder zweckmäßig ist, um den Beschuldigten oder Verurteilten von strafbaren Handlungen abzuhalten, hat das Gericht ihm Weisungen (§ 51 StGB) auch zu erteilen und Bewährungshilfe auch anzuordnen (§ 52 StGB), wenn

  1. 1. der Ausspruch der Strafe vorbehalten wird oder
  2. 2. die Einleitung des Vollzuges einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

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