§ 22 JachtPrO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2015

Übergangsbestimmungen

§ 22.

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs gemäß § 2 die genehmigte Prüfungsordnung bis einschließlich 31. Dezember 2015 anwenden. Danach haben auch diese Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 4 und § 20 Abs. 1 ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG, als gemäß § 8 bestellt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gelten als Nachweise gemäß § 14.

(4) Die bis einschließlich 31. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen der mit der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG genehmigten Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen und Prüfungsteile gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegt. Dies gilt auch für die noch ausständigen Prüfungen und Prüfungsteile, für welche die Prüfungsorganisationen in Abweichung von der Befristung gemäß Abs. 1 – unter Beachtung der Befristung der bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG sowie der gemäß § 17 Abs. 2 von den Bewerberinnen und Bewerbern einzuhaltenden Frist – die genehmigte Prüfungsordnung bis längstens 31. Dezember 2017 anwenden können. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 3 haben die Nachweise gemäß § 14 ab Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 8 zu entsprechen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 4 haben Prüfungsorganisationen ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf privaten Befähigungsausweisen im Geltungsbereich gemäß § 2 in Entsprechung gemäß § 15 Abs. 5 SeeSchFG den Vermerk anzubringen, dass die JachtPrO eingehalten wurde.

Schlagworte

Feststellungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20009216

Dokumentnummer

NOR40171863

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