§ 22 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Bewertung und Anpassung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen

§ 22.

(1) Sind Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

  1. 1. ihre Wirksamkeit zu bewerten und
  2. 2. erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung festzulegen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durchführung begriffenen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198546

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