Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) durch § 20 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.
§. 22.
Weigert sich Jemand eine Zustellung anzunehmen oder den Empfang des angenommenen Stückes im Zustellungsbogen durch seine Unterschrift zu bestätigen, so hat der Gemeinde-Abgeordnete das zuzustellende Stück lediglich bei der Partei zurückzulassen und ihre Weigerung in der letzten Rubrik des Zustellungsbogens anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019335
alte Dokumentnummer
N2185011099R
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