§ 22 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849. Der Bestimmung wurde (spätestens) durch § 20 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.

§. 22.

Weigert sich Jemand eine Zustellung anzunehmen oder den Empfang des angenommenen Stückes im Zustellungsbogen durch seine Unterschrift zu bestätigen, so hat der Gemeinde-Abgeordnete das zuzustellende Stück lediglich bei der Partei zurückzulassen und ihre Weigerung in der letzten Rubrik des Zustellungsbogens anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019335

alte Dokumentnummer

N2185011099R

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