vgl. Art. 2, dRGBl. I S 1574/1938
§. 22.
Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Im Falle des §. 6 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung bestimmten Werthpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung hat die einzlnen Stücke zu bezeichnen.
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs ist eine von dem nach §. 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in dem Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
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