Tätigkeitsbericht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 22.
(1) Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.
(2) Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40231957
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