§ 22 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder

Studierendenvertreter

§ 22

(1) § 22.Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion und auf den damit üblicherweise verbundenen Aufwand durch Beschluß der Bundesvertretung oder der Universitätsvertretung eine laufende pauschalierte Entschädigung gewährt werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.

(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter verringern das Stundenausmaß der freien Wahlfächer gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:

  1. 1. für die Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen und die Referentinnen und Referenten um je vier Semesterstunden,
  2. 2. für die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen und der Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Bundesvertretung um je drei Semesterstunden,
  3. 3. für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Universitätsvertretungen, den Fakultätsvertretungen und den Studienrichtungsvertretungen sowie die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Universitätsvertretungen um je zwei Semesterstunden,
  4. 4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je eine Semesterstunde.

    Die tatsächliche Verringerung des Stundenausmaßes für die freien Wahlfächer hat die Studiendekanin oder der Studiendekan festzustellen.

(4) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen (§ 4 Z 29 UniStG) kommissionelle Prüfungen (§ 4 Z 30 UniStG) abzulegen.

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