§ 22 HSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Verfahrensvorschriften

§ 22.

(1) Gegen Beschlüsse des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder der Organe der Hochschülerschaften an den Hochschulen mit Ausnahme der Wahlkommissionen steht jedem Mitglied der Österreichischen Hochschülerschaft wegen behaupteter Rechtswidrigkeit die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu.

(2) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Pflicht zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und der Beiträge gemäß § 20 Abs. 3 und 4, sind die Hauptausschüsse zuständig. Gegen derartige Bescheide ist eine Berufung an den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Aberkennung von Mandaten ist das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig. Die Erhebung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(4) Auf Verfahren gemäß Abs. 2 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Gesetzesnummer

10009364

Dokumentnummer

NOR12119548

alte Dokumentnummer

N7197350931L

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