§ 22 HS-WV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

jetzt § 24

Bestätigungsvermerk

§ 22.

Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt.

jetzt § 24

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194812

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)