§ 22 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Gesundheitliche Betreuung in der Miliz

§ 22

(1) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

  1. 1. zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
  2. 2. zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen.

    Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 21.

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