§ 22 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1985

Bestattung und Überführung

§ 22.

Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen trägt der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des verstorbenen Wehrpflichtigen vom Ort seines Ablebens, sofern aber dieser Ort im Ausland gelegen ist und sich der Wehrpflichtige nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden hat, von der Staatsgrenze in einen anderen Ort im Inland. (Anm.: BGBl. Nr. 221/1972, Art. I Z 12, ab 1.7.1972; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 12, ab 1.10.1976; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)

Schlagworte

Beerdigung, Beerdigungskosten

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061319

alte Dokumentnummer

N4198512067F

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