§ 22 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

§ 22.

(1) Die Schriftführer sind von den Kommandanten der Dienststellen, bei denen Disziplinarkommissionen eingerichtet sind, aus dem Personalstand des örtlichen Zuständigkeitsbereiches dieser Disziplinarkommission zu bestellen; § 19 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich des Ruhens und Endens der Funktion des Schriftführers gilt § 21 sinngemäß. (Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III, Z 8, ab 1.7.1988)

(3) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommissionen und für deren Sacherfordernisse haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen sie eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei der Dienststelle in Verwendung, bei der die Disziplinarkommission eingerichtet ist, sind die Kanzleigeschäfte dieses Disziplinarsenates von der Dienststelle wahrzunehmen, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061241

alte Dokumentnummer

N4198511431A

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