§ 22 GuKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Infektionsprävention und Hygiene

§ 22.

(1) Die Infektionsprävention und Hygiene umfasst die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen und der Sicherstellung der Hygiene in allen Settings dienen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
  2. 2. Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
  3. 3. Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
  4. 4. Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
  5. 5. Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264591

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