§ 22 GStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Überlassung von Immobilien

§ 22.

(1) Auf Dauer ihres Gedenkstättenbetriebs, werden der Bundesanstalt die in derAnlage 2 angeführten, im Eigentum des Bundes oder der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Immobilien zur unentgeltlichen Nutzung überlassen.

(2) Hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Verwaltung und Erhaltung der überlassenen Immobilien, ist zwischen der Bundesanstalt und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dieser vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich und im Falle der KZ-Gedenkstätte Melk mit der Bundesimmobiliengesellschaft, eine Vereinbarung abzuschließen.

(3) Ein Verkauf oder die Belastung dieser Liegenschaften ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185605

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