§ 22 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Mündliche Prüfung

§ 22.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:

  1. 1. Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
  2. 2. Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
  3. 3. Rechte und Pflichten der Bediensteten (einschließlich Personalvertretungsrecht)
  4. 4. Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz.

(2) Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist im Prüfungszeugnis anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109401

alte Dokumentnummer

N6199439883J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)