Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
(2) Für jene Werte, welche für den Zeitraum eines Jahres erhoben werden (Monatswerte/Jahreserhebung, Jahreswerte/Jahreserhebung), ist für die Meldungsverpflichtung für das Jahr 2013 der Zeitraum von Kundmachung der Verordnung bis zum 31. Dezember maßgeblich.
(3) Die stichtagsbezogenen Angaben gemäß § 18 Z 1, 3 und 4 sind von den Verteilernetzbetreibern und gemäß § 19 Z 1 sind von den Versorgern für das Kalenderjahr 2013 zusätzlich zum Stichtag 1. März 2013 zu melden. Diese Meldung hat bis spätestens 15. April 2013 zu erfolgen.
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