§ 22 GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Veröffentlichung und Registrierung

§ 22.

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037470

alte Dokumentnummer

N2199434356J

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