Veröffentlichung und Registrierung
§ 22.
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037470
alte Dokumentnummer
N2199434356J
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