§ 22 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.2011

Kontrollberichte

§ 22.

(1) Jede Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich

  1. 1. Kontrollen gemäß §§ 15 und 20 oder
  2. 2. Verfahren wegen Übertretungen gemäß § 37
  1. durchgef ührt worden sind, hat dem Bundesminister für Inneres für jedes Kalenderjahr spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III der in § 21 Abs. 1 genannten Richtlinie erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen.

(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),
  2. 2. Anzahl der durchgeführten Kontrollen,
  3. 3. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (in Österreich, in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in Drittländern),
  4. 4. Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,
  5. 5. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat aus diesen Berichten einen gesamtösterreichischen Bericht zu erstellen, diesen gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße der Europäischen Kommission zu übermitteln und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie allen Landeshauptmännern zur Verfügung zu stellen.

Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG : Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 61/2003; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40128944

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