§ 22 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

ÜR: Art. XXIV, Abs. 3 und 5, BGBl. Nr. 408/1990 BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

Pensionsbeitrag

§ 22

(1) § 22.Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

  1. 1. dem Gehalt,
  2. 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen und
  3. 3. den einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen,

    die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(2a) Für Zeiträume, in denen

  1. 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
  2. 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

    umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 und 11 ergibt.

(2b) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 78a BDG 1979 unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 13 Abs. 2 in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden Bezügen zu leisten. Dieser Pensionsbeitrag ist auf der Grundlage der Dienstbezüge im Sinne des § 13 Abs. 7 zu bemessen, die dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechen und von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag nach Abs. 2 zu leisten hätte.

(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen

  1. 1. Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder nach § 75 a BDG 1979 oder
  2. 2. Präsenz- oder Zivildienstes

    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält der Bund für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

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