3. Abschnitt
Maßnahmen in der Schutzzone Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone
§ 22.
Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:
- 1. Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.
- 2. Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
- 3. Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091981
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