§ 22 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Einsendung von Proben

§ 22.

(1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung.

(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:

  1. 1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
  2. 2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
  3. 3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
  4. 4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und
  5. 5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)