§ 22 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

Anwendungsgebiete

§ 22.

Die Gebrauchsinformation hat die Anwendungsgebiete, bei denen für die Arzneispezialität eine Wirksamkeit nachgewiesen und für die die Arzneispezialität bestimmt ist, anzugeben, soweit diese Angaben den Erfolg der Behandlung nicht beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138847

alte Dokumentnummer

N8199550272J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)