Anwendungsgebiete
§ 22.
Die Gebrauchsinformation hat die Anwendungsgebiete, bei denen für die Arzneispezialität eine Wirksamkeit nachgewiesen und für die die Arzneispezialität bestimmt ist, anzugeben, soweit diese Angaben den Erfolg der Behandlung nicht beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138847
alte Dokumentnummer
N8199550272J
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