§ 22 GBRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister Streichung bei Berufseinstellung

§ 22

(1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186864

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