5. Abschnitt
Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister Streichung bei Berufseinstellung
§ 22
(1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20009644
Dokumentnummer
NOR40186864
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