Übergangsbestimmungen
§ 22
(1) Die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 sind für den Berichtsmonat Juli 2014 spätestens bis zum 15. August 2014 zu melden.
(2) Die Angaben gemäß § 6 Z 1 und § 7 Z 1 lit. a und lit. b sowie Z 2 und 3 sind erstmals für den Erhebungszeitpunkt 1. Juli 2014 24 Uhr bis spätestens 15. August 2014 zu übermitteln
(3) Die Angaben gemäß § 7 Z 1 lit. c und d sind tunlichst für das gesamte Kalenderjahr 2014 bis zum 15. Februar 2015 zu übermitteln.
(4) Die Angaben gemäß § 10 sind tunlichst für das gesamte Winterhalbjahr 2013/2014 bis zum 15. August 2014 zu übermitteln.
(5) Die Angaben gemäß § 11 sind erstmals für den Erhebungszeitpunkt 1. Juli 201424 Uhr bis spätestens 15. August 2014 zu übermitteln.
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