Anwendungsbereich
§ 22.
Die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes sind auf alle Ressortangehörigen sinngemäß anzuwenden, unabhängig von einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Gesetzesnummer
20009811
Dokumentnummer
NOR40191212
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