5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 22.
Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten anstreben, zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024
Gesetzesnummer
20012010
Dokumentnummer
NOR40247048
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
