Meldepflicht
§ 22.
(1) Wer beabsichtigt, gewerblich
- 1. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herzustellen oder in Verkehr zu bringen, oder
- 2. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder Vormischungen anderen zu überlassen,
- hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz im Inland, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art der Futtermittel und Vormischungen sowie der Bezeichnung der Zusatzstoffe, die den Gegenstand seiner Tätigkeit bilden, zu melden.
(2) Wer – ohne in bezug auf die betreffenden Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel bloß Transportunternehmer zu sein – beabsichtigt, nicht in einem Vertragsstaat hergestellte Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermitteln im Sinne des § 18 in das Bundesgebiet zu verbringen, unterliegt als Vertreter des Herstellers dem Abs. 1. Die Meldung hat auch Name und Anschrift des Herstellers der Vormischungen, Zusatzstoffe und Mischfuttermittel zu enthalten.
(3) Wurde die Aufzeichnungspflicht gemäß § 23 Abs. 4 zum zweitenmal gröblich verletzt, ist die Fortführung der Tätigkeit nach Abs. 2 durch Bescheid zu untersagen. Hievon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß die Bestrafung nach § 31 Abs. 1 Z 2 lit. f ausreicht, den Meldepflichtigen von weiteren Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung abzuhalten.
(4) Jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 oder 2 sowie die Beendigung einer Tätigkeit nach diesen Bestimmungen ist unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136759
alte Dokumentnummer
N8199331612J
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