Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 22.
(1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzubringen.
(2) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192867
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