§ 22 FMaG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Beschwerden gegen eine Entscheidung der Konformitätsbewertungsstelle

§ 22.

(1) Beschwerden gegen Entscheidungen der Konformitätsbewertungsstelle sind beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einzubringen.

(2) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hat gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerden zu prüfen und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß Abs. 2 sind vom Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192867

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)