§ 22 FM-GwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA

§ 22.

Die Verpflichteten haben über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189683

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