§ 22 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Zulassungsverfahren

§ 22.

(1) Anträge auf Zulassung der in § 16 genannten Betriebe sind vom Importeur beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzubringen.

(2) Den Anträgen ist eine Bestätigung in deutscher Sprache oder in beglaubigter deutscher Übersetzung der obersten Veterinärbehörde des Staates, in welchem die Betriebe ihren Sitz haben, anzuschließen, daß sie die im § 16 genannten Bedingungen erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133940

alte Dokumentnummer

N8198513463L

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