3. Hauptstück
Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
1. Abschnitt
Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung
§ 22.
(1) Ausblaseöffnungen von Sicherheitsventilen müssen gegen das Eindringen von Niederschlagswasser geschützt sein. Ausblaseöffnungen dürfen nicht gegen Flüssiggasbehälter, den Standplatz von Bedienungspersonen oder gegen Fluchtwege gerichtet sein.
(2) Die Ableitung elektrostatischer Aufladung muss bei jedem ortsfesten Flüssiggasbehälter sichergestellt sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275399
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