§ 22 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Sonstige Gebühren

§ 22.

(1) Die Gebühren betragen:

Schilling

1. bei Änderung einer Fernsprechnummer über

Veranlassung des Fernsprechteilnehmers ............ 100,-

2. bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers ...... 50,-

3. für die Übertragung eines Hauptanschlusses ........ 240,-

4. für jede auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers

durchgeführte Sperre eines Hauptanschlusses ....... 60,-

5. für jede Sperre eines Hauptanschlusses von Amts

wegen ............................................. 60,-

6. für die Stundung von Fernmeldegebühren ............ 10,-

7. für die Mahnung hinsichtlich Begleichung der

Fernmeldegebühren-Rechnung ........................ 10,-

8. für die Ausfertigung eines Doppels der

Fernmeldegebühren-Rechnung oder des Doppels einer

Rechnungsbeilage .................................. 20,-

9. für jede auf Verlangen durchgeführte

Zwischenabrechnung ................................ 30,-

10. für die Beobachtung von Teilnehmersprechstellen

auf Verlangen des Teilnehmers zur Feststellung und

Bekanntgabe der anrufenden Sprechstelle für jede

Stunde ............................................ 8,-

mindestens jedoch ................................. 80,-

11. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

notwendigen Fachkenntnisse für die Zulassung zur

Errichtung und Instandhaltung privater

Nebenstellenanlagen ............................... 550,-

12. für die Überprüfung (Abnahme) neuerrichteter,

verlegter, erweiteter oder sonst geänderter

privater Nebenstellenanlagen oder für die

Überprüfung einzelner privater Nebenstellen für

jede amtsberechtigte private Nebenstelle .......... 30,-

13. für die Überprüfung (Abnahme) einer neuerrichteten,

erneuerten oder geänderten Sprechfunkanlage eines

Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ...................... 460,-

14. für das Verlangen nach Unterbleiben der Eintragung

der Fernsprechnummer in das Verzeichnis der

Fernsprechteilnehmer, bei jeder Ausgabe ........... 200,-.

(2) Bei Änderung der Fernsprechnummer auf Verlangen ist an Stelle der Gebühr nach Abs. 1 Z 1 eine Gebühr in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten, wenn Arbeiten am Leitungsnetz erforderlich sind.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer unverändert bleiben.

(4) Wenn bei Namensänderung des Fernsprechteilnehmers gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 zu entrichten.

(5) Wenn innerhalb desselben Ortsnetzes mehrere Hauptanschlüsse desselben Fernsprechteilnehmers gleichzeitig auf den neuen Fernsprechteilnehmer übertragen werden, ist das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu entrichten.

(6) Wenn bei einer Übertragung gleichzeitig die Fernsprechnummer geändert wird, ist nur die Gebühr für die Übertragung einzuheben. Wenn jedoch bei Änderung der Fernsprechnummer Arbeiten am Leitungsnetz durchgeführt werden müssen und hiefür Kosten erwachsen, die die Gebühr für die Übertragung übersteigen, ist eine Gebühr in Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten. Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers bei einer Übertragung gleichzeitig die Umwandlung des Hauptanschlusses durchgeführt wird, ist nur die Gebühr für die Umwandlung zu entrichten.

(7) In folgenden Fällen ist nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 Z 3 zu bezahlen:

  1. a) bei Tausch der Teilnehmereinrichtungen bei gleichzeitigem Wohnungstausch innerhalb eines Ortsnetzes;
  2. b) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von einem Ehegatten an den anderen während des Bestandes oder innerhalb eines Monats nach Endigung der Ehe;
  3. c) bei Übergabe der Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder oder umgekehrt, wenn im Zeitpunkt der Übergabe zwischen beiden Wohnungsgemeinschaft bestanden hat;
  4. d) bei Übergabe von Teilnehmereinrichtungen von Eltern an Kinder, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem die Teilnehmereinrichtungen gehören, spätestens gleichzeitig übergeben wird;
  5. e) bei Übernahme der Teilnehmereinrichtungen durch einen Erben.

(8) Wenn die Kosten für die Durchführung der Sperre die im Abs. 1 Z 4 oder 5 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge bis zur Höhe des 3fachen der nach Abs. 1 Z 4 und 5 festgesetzten Gebühr zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(9) Wenn die Kosten für die Abnahme die im Abs. 1 Z 12 festgesetzte Gebühr übersteigen, sind Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten (§ 6) zu entrichten.

(10) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 14 ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die jeweilige Ausgabe des Verzeichnisses der Fernsprechteilnehmer fällig.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147695

alte Dokumentnummer

N9197042604L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)