§ 22.
Die im § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 sowie im § 20 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Gesetzesnummer
20009764
Dokumentnummer
NOR40189378
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