§ 22 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 22

(1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.

(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus

(4) Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung im Jahr 2001 in Höhe von 60 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.

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