§ 22 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 22.

(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

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