Krisenprävention und Krisenmanagement
§ 22.
(1) Die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse ist keine zulässige Maßnahme im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements.
(2) Bei Maßnahmen, die im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements getroffen werden, sind die Ziele der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens zu verfolgen. Dazu gehören insbesondere:
- 1. Strukturkonsolidierung und Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und Betriebe in Österreich,
- 2. Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit,
- 3. Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel,
- 4. Schonung der Umwelt und der Ressourcen und
- 5. Nutzung und Instandhaltung sowie Versicherungspflicht hinsichtlich aller Investitionsgegenstände.
(3) Bei allen Maßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements stellen die Erzeugerorganisationen sicher, dass es sich um zusätzliche und nicht um bereits laufende Maßnahmen handelt:
(4) Zulässig sind ausschließlich Maßnahmen, die durch die Erzeugerorganisationen rasch umgesetzt und angewendet werden können, um Krisenfällen entsprechend entgegenzuwirken. Die Art der Maßnahmen ist entsprechend den Vorgaben der nationalen Strategie zu wählen.
(5) Die geplanten Maßnahmen des Krisenmanagements sind gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Abänderung des operationellen Programms der AMA vorzulegen.
(6) Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können auch von Nichtmitgliedern einer Erzeugerorganisation nur über eine solche durchgeführt werden.
(7) Wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Art. 34 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht, hat die Umsetzung dieser Erhöhung im Zuge der Genehmigung des operationellen Programms zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175632
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)