§ 22
— V. Berichterstattung.
§. 22.
Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor einen Revisionsbericht zu verfassen, in dem alle für die Beurtheilung der Gebarung der Genossenschaft (Verein) wesentlichen Umstände darzulegen, die Frage, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden, zu beantworten und sämmtliche wahrgenommenen Mängel von Belang anzuführen sind (§. 16, Absatz 4 dieser Verordnung).
Im Berichte ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Revision anzugeben.
Wurde der Revisor vom einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt, so ist der Revisionsbericht dem Landesausschusse oder dem Verbandsvorstande, sonst dem Genossenschafts- (Vereins‑) Vorstande vorzulegen (§. 7 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).
Revisioren, die von einer gerichtlichen oder politischen Behörde bestellt wurden, haben mit ihrer Anzeige über die Vornahme der Revision das Verzeichnis der für die Revision angesprochenen Kosten vorzulegen oder, wenn darüber eine Einigung mit der revidirten Genossenschaft (Verein) zustande gekommen ist, unter Angabe des Betrages davon Mittheilung zu machen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903, Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022951
alte Dokumentnummer
N2190319109R
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