§ 22 ErbStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

III. TEIL.

Veranlagung und Einhebung.

1. Steuererklärung.

§ 22.

(1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042608

alte Dokumentnummer

N31955124910

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)