§ 22 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Räumung von Wohnungen.

§ 22.

(1) Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen ein Fall von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest aufgetreten ist, kann angeordnet und zwangsweise durchgeführt werden, wenn diese Maßnahme sich zum Schutze der von der Krankheit nicht ergriffenen Bewohner und zur wirksamen Bekämpfung der Weiterverbreitung der Krankheit überhaupt als unabweislich darstellt.

(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130006

alte Dokumentnummer

N8195029002L

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