Räumung von Wohnungen.
§ 22.
(1) Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen ein Fall von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest aufgetreten ist, kann angeordnet und zwangsweise durchgeführt werden, wenn diese Maßnahme sich zum Schutze der von der Krankheit nicht ergriffenen Bewohner und zur wirksamen Bekämpfung der Weiterverbreitung der Krankheit überhaupt als unabweislich darstellt.
(2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130006
alte Dokumentnummer
N8195029002L
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