§ 22 EnFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

§ 22.

(1) Das Energieversorgungsunternehmen ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche zu einer Änderung des der Bescheinigung zugrunde gelegten Projektes führen, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unverzüglich anzuzeigen. Ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Änderung innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige schriftlich zu beanstanden und unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Beanstandung bedarf keiner Begründung. Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen. Ist infolge der Änderung des der Bescheinigung zugrundeliegenden Projektes die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer Anlage nicht mehr gegeben, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig abzuerkennen.

§ 20 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Die Aberkennung hat innerhalb von sechs Monaten nach Beanstandung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wegen der angezeigten Abweichungen nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige die Änderung nicht schriftlich beanstandet wurde.

(2) Wird ein Projekt, das der Bescheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zugrunde gelegt worden ist, geändert, ohne daß eine Anzeige gemäß Abs. 1 erfolgt, und ist infolge dieser Änderung eine Anlage nicht mehr energiewirtschaftlich zweckmäßig, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme des Vollbetriebes bescheidmäßig abzuerkennen. Insoweit die Abweichung im Zuge von behördlichen Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren, die zur Errichtung einer Anlage erforderlich sind, erfolgt oder durch Auflagen in behördlichen Bewilligungen oder Genehmigungen begründet ist, ist die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ausgeschlossen. Für die Aberkennung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit sowie für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 4 sowie § 23 sinngemäß anzuwenden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist insbesondere auch eine Stellungnahme des Energieförderungsbeirates einzuholen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994

Schlagworte

Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006639

Dokumentnummer

NOR40005048

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